FEN-Fahrzeugtechnik- Vertriebs-GmbH
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09366 Niederdorf


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEN-Fahrzeugtechnik-Vertriebs-GmbH

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns als Lieferer und unserem Kunden als Besteller richten sich nach diesen Bedingungen.
1.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Angaben in Katalogen und Preislisten dienen nur der
Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Der Vertrag kommt durch Lieferung oder
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Im elektronischen Bestellsystem sind Verfügbarkeitsaussagen nicht bindend. Wir
sind berechtigt, auch passfähige Teile entsprechend der Bestellung unabhängig vom Hersteller zu liefern.
1.4 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Lieferung

2.1 Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Sitz des Lieferers.
2.2 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
2.3 Teillieferungen und entsprechende Rechnungslegung sind in zumutbarem Umfang zulässig.
2.4 Für Aufträge unter einem Warenwert von 250,-EURO erheben wir einen Transportkostenanteil.Unter einem Auftragswert von
25,- EURO behalten wir uns vor, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

3. Versand

3.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden an den Sitz des Bestellers bzw. der vereinbarten Versandanschrift.
3.2 Wir übernehmen keine Haftung für billigsten Versand.
3.3 Bei Selbstabholung gilt als Tag der Lieferung der Tag der vereinbarten Bereitstellung. Wird die Ware nicht innerhalb von 5
Tagen nach dem vereinbarten Termin abgeholt, ist der Lieferer berechtigt, den Versand vorzunehmen sowie die Rechnung zu
legen.
3.4 Bei Verwendung von firmeneigenen Verpackungen oder Mietbehältern sind diese Verpackungsmittel innerhalb von 30 Tagen
frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Bei Mehrwegverpackungen wird die Nichtrückgabe berechnet. Für die Verpackung
und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend.
3.5 Die entstehenden Kosten für den Schnelldienst werden dem Kunden berechnet.

4. Reklamationen und Mängelrügen

4.1 Reklamationen wegen unvollständiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens
jedoch 14 Tage nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns. Bei
Reklamationen sind in jedem Falle die Rechnungsnummer und die Kundennummer sowie der Reklamationsgrund
anzugeben. Nach erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme ist die Geltendmachung von Mängeln, die hierbei erkennbar
gewesen wären, ausgeschlossen.
4.2 Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Reklamationen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4.3 Ordnungsgemäß gelieferte Ware laut Bestellung wird nicht zurückgenommen. Ausnahmefälle bedürfen unserer ausdrücklichen
Zustimmung. Bei Gutschriftserteilung werden mindestens 10% des Warenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug
gebracht. Voraussetzung für die Gutschriftserteilung ist, dass sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in
einwandfreier Originalverpackung befindet sowie die Rückgabe binnen 14 Tagen nach der Lieferung erfolgt. Eine Angabe der
Lieferschein- oder Rechnungsnummer ist dabei zwingend erforderlich. Sonderbeschaffungen sind von der Rückgabe
grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Gewährleistung

5.1 Wir leisten ausschließlich Gewähr für Ansprüche, die auf unsere gewerbliche Handelstätigkeit zurückzuführen sind, auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie gesetzlich zwingend vorgegeben sind. Gewährleistungsansprüche zu Waren
bezüglich Eigenschaften, Fehlerfreiheiten, Einbauhinweisen usw. unterliegen grundsätzlich dem Vorbehalt der Anerkennung
durch den Hersteller und werden nur im Rahmen des erfolgreichen Herstellerrückgriffrechts geleistet. Ausdrücklich
zugesicherte Eigenschaften sind abhängig vom jeweiligen Stand der Technik laut Herstellerangaben.
5.2 Die Gewährleistungsfrist unserer Erzeugnisse für die Erstausrüstung beträgt 12 Monate, jedoch beschränkt bei Erzeugnissen
für Nutzkraftwagen auf eine Fahrleistung von 50.000 km und für PKW von 20.000 km des betreffenden Fahrzeuges.
Für Waren aus nicht EU-Staaten beträgt die Verjährungsfrist für neu hergestellte Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem
Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen
gewerblichen Kunden handelt.
5.3 Die Gewährleistung beginnt mit dem Versand der Ware an unseren Kunden.
5.4 Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder
Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder ein gewerblicher Kunde ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte
angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich
nach § 323 BGB.
5.5 Die Gewährleistung erlischt, wenn kein fachgerechter Einbau nachgewiesen werden kann.
5.6 Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft
verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt
weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
5.7 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch
unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.
5.8 Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert oder verlängert.
5.9 Im übrigen erfolgt die Abwicklung der Gewährleistung nach unseren jeweiligen Richtlinien und Anweisungen.

6. Haftung

6.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und leitenden Angestellten.
6.2 Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche
Pflicht verletzen, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.
In diesen Fällen ist der Schadenersatz des Kunden der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens
begrenzt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dieser
sämtliche - auch die zukünftig aus den Geschäftsverbindungen entstehenden - Forderungen des Lieferers beglichen hat. Dies
gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderungen des Lieferanten. Eine Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten.
7.2 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Kunden, steht dem Lieferer das Miteigentum
der hergestellten Sache im Verhältnis zu, indem zueinander stehen: der Rechnungswert, der für die hergestellte Sache
verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Wird
die Vorbehaltsware des Lieferers mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum
des Lieferers an der Vorbehaltsware (§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte auf den Kunden übergehen und der Kunde diese für den Lieferer unentgeltlich verwahrt. Für aus der
Vereinbarung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände gilt sonst das gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sachen/Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen auf den Lieferer übergeht. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer mit allen Nebenrechten abgetreten, und zwar
gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen anderen oder
mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit an deren, nicht dem
Lieferer gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der
Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, oder nach
Verbindung/Vermischung weiter veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers an der
veräußerten Sache oder an dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im
voraus an den Lieferer abgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers
einzuziehen; dieser wird vom Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der
Kunde in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an den
Lieferer zu unterrichten und diesen die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
7.5 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt. Von einer evtl. Pfändung oder anderen
Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer unverzüglich den Lieferer benachrichtigen.
7.6 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, dass hier die zu sichernde Forderung mehr als 20 % übersteigt.
7.7 Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in
Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt -
unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich
erklären.

8. Zahlungen

8.1 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 %
Skonto zahlbar. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. Befindet sich der Kunde mit
Zahlungen im Verzug, so entfällt jeder evtl. vereinbarte Skontoabzug. Für Gutschriften gelten die gleichen Skontoregelungen
wie für Rechnungen.
8.2 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt,
unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen; dies
gilt auch bei Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks. Weiterhin sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferung
nur gegen Vorauszahlung in Bargeld oder gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft auszuführen.
8.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 %
entspechend der gesetzlichen Regelung über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der
Europäischen Zentralbank ab dem Fälligkeitsdatum berechnet werden.
8.4 Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nur dann berechtigt, wenn sie eine von uns rechtsverbindlich unterzeichnete
Inkassovollmacht vorweisen können. Dies gilt im Einzelfall bis auf Widerruf.
8.5 Eine Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Das
gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, welches nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

9. Weitere Bestimmungen

Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung oder
der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Dies gilt uneingeschränkt bei Sonderbeschaffung. Zusätzliche Bedingungen,
auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffende Maße und deren Berechnung,
Preisermittlung, Kisten- und Verpackungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist
und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die branchenüblichen Gepflogenheiten.

10. Abtretung der Ansprüche

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht
übertragbar.

11. Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch bei Rücktritt - sich ergebenden Streitigkeiten ist
Stollberg. Grundlage für die Vertragsbeziehungen bildet das geltende deutsche Recht.

13. Für Lieferungen auf Basis von Internetshops sind die dort von uns benannten Sonderregelungen in einzelnen Punkten
gegenüber der angedruckten Punkte primär.

AGB gelten nicht für Gebrauchtteile.

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